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Einladung zur Generalversammlung 2026

Sehr geehrte Mitglieder und Mitgliederinnen der Moosburger Gesellschaft Narrhalla e.V.

Mit diesem Schreiben dürfen wir Sie zur diesjährigen Generalversammlung der Moosburger Gesellschaft Narrhalla e.V. herzlich einladen.

Die Generalversammlung findet statt am Freitag, den 12.06.2026 um 19.00 Uhr in der Gaststätte Staudinger Keller in Moosburg.

Die Tagesordnung umfasst in diesem Jahr:

1. Begrüßung durch das Präsidium

2. Rückblick durch das Präsidium

3. Bericht der Schriftführerinnen

4. Bericht der Schatzmeisterinnen

5. Bericht der Revisoren

6. Antrag: Beschluss über Entwurf der Neufassung der Vereinssatzung. Der ausführliche Wortlaut des Entwurfs der Neufassung ist auf der Internetseite der Moosburger Gesellschaft Narrhalla e.V. barrierefrei einsehbar.

Mitglieder ohne Internetzugang können den Entwurf der Neufassung der Vereinssatzung  per WhatsApp unter 01716502115 anfordern, bzw. telefonisch eine postalische Zustellung anfordern. Der Entwurf der Neufassung der Vereinssatzung wird bei der Mitgliederversammlung ebenfalls als Tischvorlage zur Verfügung gestellt.

7. Antrag: Vorratsbeschluss zur Ermächtigung des Präsidiums, den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Entwurf der Neufassung der Vereinssatzung redaktionell zu überarbeiten und inhaltliche Anpassungen vorzunehmen. Soweit diese zur Eintragung durch das Registergericht im Vereinsregister oder zur Sicherung des gemeinnützigen Status nach Vorgaben des Finanzamts erforderlich sind. Nötige Änderungen hat das Präsidium der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

8. Antrag: Beschluss über die Anpassung des jährlichen Mitgliedsbeitrags für Erwachsene von 30,00 € auf 50,00 € und für Familien von 65,00 € auf 80,00 €.

9. Wünsche und Anträge 

Zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 ist der Entwurf der Neufassung der Vereinssatzung, als auch die Bestandssatzung zur Voreinsicht aufgeführt. Ebenso können beide Versionen über nachfolgende Links als PDF heruntergeladen werden.

Link zum Entwurf der Neufassung der Vereinssatzung der Moosburger Gesellschaft Narrhalla e.V.

Link zur aktuellen Bestandssatzung

Mit freundlichen Grüßen

Moosburger Gesellschaft Narrhalla e.V.
Postfach 11 11
85360 Moosburg

Entwurf Neufassung Satzung der Moosburger Gesellschaft Narrhalla e.V. Stand 18.05.2026


§1 Name

Die Moosburger Gesellschaft Narrhalla e.V. ist ein eingetragener Verein. Er ist im Vereinsregister im
Amtsgericht Freising unter der Registernummer 130033 eingetragen.

Der Verein Moosburger Gesellschaft Narrhalla e.V. mit Sitz in Moosburg verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere des Faschings, des
Karnevals, der Fastnacht sowie dem Gardetanzsport. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Abhaltung
von Karnevalssitzungen, Faschingsbällen einschließlich Kinderfaschingsbällen und Durchführung von
Karnevalsumzügen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670
BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und
Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Das Präsidium kann durch Beschluss im Rahmen
der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, Firmen und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen oder privaten Rechts sein.

2. Die Moosburger Gesellschaft Narrhalla e.V. besteht aus:
a) Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern

3. Zu „Ehrenmitgliedern“ können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch den
Vereinsausschuss durch einfachen Mehrheitsbeschluss.

4. Der Aufnahmeantrag ist bei der Moosburger Gesellschaft Narrhalla e.V. schriftlich auf dem Postweg
einzureichen. Der Aufnahmeantrag kann auch per E-Mail gestellt werden, wobei der E-Mail dann ein
Abbild des unterschriebenen Aufnahmeantrages beigefügt sein muss. Mit der Einreichung des
Aufnahmeantrags wird die Vereinssatzung anerkannt.

5. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsausschuss durch
einfachen Mehrheitsbeschluss.

6. Die Aufnahme wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

7. Die Ablehnung eines Antrags durch den Vereinsausschuss ist nicht anfechtbar.

8. Die Moosburger Gesellschaft Narrhalla e.V. ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe der
Ablehnung bekanntzugeben.

9. Jedes Mitglied ist verpflichtet bei Änderungen zu Anschrift, Wohnort, Bankverbindung, dies dem
Verein selbstständig und unmittelbar mitzuteilen. Ergibt sich durch eine nicht mitgeteilte, geänderte
Bankverbindung eine Lastschriftrückbuchung, so hat das Mitglied neben des Mitgliedbeitrages auch
die Rückbuchungsgebühren zu tragen.

10. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beschlussfassung des Vereinsausschusses. Es gilt eine 12-
monatige Probemitgliedschaft, während der die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen entweder
einseitig oder im gegenseitigen Einvernehmen (durch den Vereinsausschuss) wieder beendet werden
kann. Beiträge und sonstige Gebühren (auch anteilsmässig) werden nicht zurückerstattet. Offene
Beiträge sind unverzüglich auszugleichen.

11. Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und ist berechtigt für sich
Vergünstigungen zu beanspruchen, die der Verein bei seinen Veranstaltungen zu gewähren vermag.
Juristische Personen, sonstige Vereinigungen oder minderjährige Mitglieder üben ihre Rechte durch
eine von ihnen schriftlich zu benennender Einzelperson aus ihrem Vorstand oder ihren Mitgliedern,
Gesellschaftern und dergleichen aus.

12. Die Mitglieder sind zu jährlichen Beitragsleistungen, deren Höhe jeweils von der ordentlichen
Mitgliederversammlung festgesetzt werden, verpflichtet.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) mit dem Ableben des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) Durch Streichung von der Mitgliederliste.

2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung dem Präsidium gegenüber erfolgen. Die
Mitgliedschaft endet hierauf zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Die schriftliche Erklärung ist auf
dem Postweg einzureichen an Moosburger Gesellschaft Narrhalla e.V., Postfach 11 11, 85360
Moosburg.

3. Den Ausschluss mit sofortiger Wirkung kann der Vereinsauschuss mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließen.
a) Bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung.
b) Bei unehrenhaften Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.
c) Bei Vergehen und sonstigen Handlungen, die das Ansehen des Vereins in jeder Form schädigen
können.
d) Bei unkameradschaftlichem und unsportlichem Verhalten wie auch bei Versuchen, Unfrieden und
Zersetzung im Verein zu stiften.

4. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich gegenüber
dem Präsidium schriftlich auf dem Postweg, binnen 2 Wochen zu äußern.

5. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft.

6. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des
Ausschließungsbeschlusses an die zuletzt bekannte Anschrift beim Präsidium schriftlich eingelegt
werden.

7. Die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung, ab Eingang der Berufungsschrift, entscheidet
endgültig. Dem betroffenen Mitglied ist im Rahmen dieser Mitgliederversammlung Gelegenheit zur
Stellungnahme in angemessenen Umfang einzuräumen. Hierüber ist das betroffene Mitglied
rechtzeitig zu unterrichten. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluss des Mitglieds
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über den
Ausschluss ist die Mitgliedschaft beendet.

8. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer
gerichtlichen Entscheidung auf die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

9. Geschieht die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als
nicht erlassen.

10. Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und
diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch das Präsidium nicht innerhalb von 2 Monaten,
von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet.

11. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des
Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.

12. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Briefsendung als unzustellbar zurückkommt.

13. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses.

14. Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes, aus welchem Grund immer, erlöschen sämtliche Rechte der
Moosburger Gesellschaft Narrhalla e.V. gegenüber. Eine Rückvergütung von Beiträgen findet, auch
im Falle einer Vorauszahlung, nicht statt.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) das Präsidium
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§6 Das Präsidium

1. Die Präsidiumsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.

2. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) einem 1. und einem 2. Präsidenten
oder
b) einem 3-köpfigen Präsidium

3. Über die Anzahl der Präsidiumsmitglieder entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung

4. Sind ein 1. und 2. Präsident gewählt vertreten diese den Verein jeweils einzeln. Im Innenverhältnis gilt
jedoch: Der 2. Präsident ist nur zur Vertretung befugt, wenn der 1. Präsident verhindert ist. Die
Verhinderung muss zusammen mit dem 1. Schatzmeister im Einzelfall festgestellt werden.

5. Ist ein 3-köpfiges Präsidium gewählt, vertreten den Verein zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam. Für
den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem 3-köpfigen Präsidium innerhalb einer Wahlperiode,
wird der verbleibende Präsident mit der in Jahren größeren Vereinszugehörigkeit kommissarisch zum 1.
Präsidenten und der verbleibende Präsident mit der in Jahren geringeren Vereinszugehörigkeit zum
2. Präsidenten bis zur nächsten Neuwahl.

Die Wahl des 3-köpfigen Präsidiums erfolgt gemeinsam in einem Wahlgang. Es erfolgt keine Einzelwahl.
Es zählt die einfache Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Die Wahl kann in offener Abstimmung (Akklamation) erfolgen, sofern sich nicht mehr als 1/4
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dagegen per offener Abstimmung (Akklamation)
aussprechen. Ansonsten erfolgt geheime Abstimmung bei der die gleichen Regeln als bei offener
Abstimmung gelten.

6. 1. und 2. Präsident oder das 3-köpfige Präsidium werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an.

7. Die Amtsdauer des Präsidiums erlischt erst mit der Wahl des neuen Präsidiums. Wiederwahl
ausscheidender Präsidiumsmitglieder ist möglich.

8. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

9. Das Präsidium ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des
Vereinsausschusses einzuholen.

10. Das Präsidium übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

11. Das Präsidium kann eine Geschäftsordnung aufstellen.

12. Das Präsidium beruft den Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung ein.

§7 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

a) dem 1. Präsidenten und dem 2. Präsidenten oder einem 3-köpfigen Präsidium
b) dem 1. Schatzmeister
c) dem 2. Schatzmeister
d) dem 1. Schriftführer
e) dem 2. Schriftführer
f) bis zu zwei Medien- und Pressebeauftragten
g) bis zu zwei Jugendleitern
h) bis zu zwei Archivaren
i) einem IT-Beauftragten
j) dem Jugendpräsidenten der Jugendabteilung Kraft Amtes, sofern diese Gruppierung im Verein
vorhanden ist.
k) bis zu 5 Ausschussbeiräten

1. Der Vereinsausschuss wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt,
gerechnet vom Tag der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt.

2. Für die Wahl der Schriftführer, Schatzmeister, Medien- und Pressebeauftragten, Jugendleitern,
Archivaren, IT-Beauftragten, Jugendpräsidenten, sowie der 5 Ausschussbeiräten zählt die einfache
Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Wahl kann
in offener Abstimmung (Akklamation) erfolgen, sofern sich nicht mehr als 1/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dagegen per offener Abstimmung (Akklamation) aussprechen. Ansonsten
erfolgt geheime Abstimmung bei der die gleichen Regeln als bei offener Abstimmung gelten.

3. Er hat die Aufgabe, das Präsidium in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

4. Auf schriftlichen Antrag von 4 Ausschussmitgliedern muss der Vereinsausschuss einberufen werden.
Die Sitzung muss spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages stattfinden.

5. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Ausschusses ist nicht erforderlich.

6. Der Ausschuss fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Präsidenten bzw. die Stimmen des 3-köpfigen
Präsidiums.

7. Stimmübertragungen sind unzulässig

8. Der freiwillige Austritt eines Vereinsausschussmitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Präsidium.

9. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, rückt das Mitglied mit nächst höherer Stimmzahl nach
dem Abstimmungsergebnis der letzten Wahl des Ausschusses auf, sofern es die Wahl annimmt.

§8 Schriftführer

1. Die Schriftführer besorgen selbstständig alle Angelegenheiten der Moosburger Gesellschaft Narrhalla
e.V., soweit sie nicht nach der Geschäftsordnung der Mitwirkung des Präsidiums, des
Vereinsausschusses oder der Mitgliederversammlung bedürfen.

2. Über den Verlauf und die Ergebnisse jeder Vereinsausschusssitzung und Mitgliederversammlung ist
von den Schriftführern eine Niederschrift anzufertigen, welche durch das Präsidium zu unterzeichnen
ist.

§9 Schatzmeister und Rechnungsprüfer

1. Die Schatzmeister führen die laufenden Kassengeschäfte selbstständig durch, soweit sie nicht nach der
Geschäftsordnung der Mitwirkung des Präsidiums, des Vereinsausschusses oder der
Mitgliederversammlung bedürfen.

2. Die Jahresabrechnung nebst Belegen ist durch 2 Rechnungsprüfer mindestens 7 Tage vor der
Jahreshauptversammlung zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung
jeweils für die Dauer der 2-jährigen Wahlperiode gewählt. Es zählt die einfache Mehrheit der an der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Wahl kann in offener
Abstimmung (Akklamation) erfolgen, sofern sich nicht mehr als 1/4 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dagegen per offener Abstimmung (Akklamation) aussprechen. Ansonsten erfolgt geheime
Abstimmung bei der die gleichen Regeln als bei offener Abstimmung gelten.

§10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Moosburger Gesellschaft Narrhalla e.V. Ihr
Beschluss ist für das Präsidium und den Vereinsausschuss bindend. Es gibt eine ordentliche und
eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium jährlich max. 12 Wochen nach Abschluss
des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom
Präsidium mit einer Frist von mindestens 14 Tagen in Textform, mit Bekanntgabe der vorläufig
festgesetzten Tagesordnung, durch Veröffentlichung im Moosburger Amtsblatt oder durch
Einberufung in Textform anzukündigen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Einberufung
im Moosburger Amtsblatt. Bei Einberufung in Textform gilt das Einladungsschreiben als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannte Adresse gerichtet war, auch wenn
das Schreiben als unzustellbar zurückgesendet wird. Als Einberufung in Textform gilt auch die
elektronische Post per E-Mail.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschussfähig.

4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch das Präsidium einzuberufen, wenn die
Interessen des Vereins dies erfordern oder die Berufung von mindestens 30 Mitgliedern oder 1/5
aller Mitgliedern schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, vom Präsidium verlangt
wird.

5. Anträge der Vereinsmitglieder zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens 10 Tage vor
der Mitgliederversammlung, schriftlich beim Präsidium eingegangen sein. Als schriftlicher Antrag gilt
auch die elektronische Post per E-Mail. Geht ein solcher Antrag frist- und formgerecht beim
Präsidium ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu
ergänzen.

6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Präsidenten. In dessen Abwesenheit dem 2.
Präsidenten. Sofern ein 3-köpfiges Präsidium gewählt ist, wählen die Präsidiumsmitglieder den
Versammlungsleiter aus dem Präsidium. Sind alle Präsidenten von einer Mitgliederversammlung
abgehalten, so wählt der Vereinsausschuss aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter.

7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Unter
einfacher Stimmenmehrheit wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt als die
Hälfte der anwesenden, abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenen Mitglieder sind
nicht mitzuzählen und werden wie abwesende Mitglieder behandelt.

8. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung (Akklamation), sofern sich nicht mehr als 1/4
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dagegen per offener Abstimmung (Akklamation)
aussprechen. Ansonsten erfolgt geheime Abstimmung bei der die gleichen Regeln als bei offener
Abstimmung gelten. Ergibt sich bei den Beschlüssen Stimmgleichheit, so entscheidet die Stimme
des 1. Präsidenten bzw. die Stimmen des 3-köpfigen Präsidiums.

9. Für die Beschlussfassung einer Änderung der Vereinssatzung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder nötig. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung
(Akklamation), sofern sich nicht mehr als 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dagegen
per offener Abstimmung (Akklamation) aussprechen. Ansonsten erfolgt geheime Abstimmung bei
der die gleichen Regeln als bei offener Abstimmung gelten. Die Änderung bzw. Neufassung der
Satzung muss bei der Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung angekündigt
sein. Der Wortlaut der Satzungsänderung, bzw. Neufassung kann in Textform bekanntgegeben
werden. Ebenfalls ist die Bekanntgabe über die Internetpräsenz der Moosburger Gesellschaft
Narrhalla e.V. möglich oder kann als elektronische Post per E-Mail einer Einberufung zur
Mitgliederversammlung beigefügt werden.

§11 Mitgliedsbeiträge

1. Von allen Vereinsmitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ausgenommen sind Ehrenmitglieder.

2. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.

3. Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge bestimmt die
Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss.

4. Der Vereinsausschuss kann eine Beitragsordnung erlassen und darin Einzelheiten regeln.

§12 Protokollierung der Beschlüsse der Vereinsorgane

1. Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.

§13 Stimmrecht

1. Sämtliche Vereinsmitglieder, die nach § 3 der Satzung in der Moosburger Gesellschaft Narrhalla e.V.
aufgenommen werden, sind in einer Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Ebenso stimmberechtigt
sind Ehrenmitglieder.

2. Vereinsmitglieder unter 14 Jahren haben kein Stimmrecht.

§14 Vereinsauflösung

1. Über die Auflösung der Moosburger Gesellschaft Narrhalla e.V. darf in einer Mitgliederversammlung
nur dann verhandelt werden, wenn dieses bei der Einberufung einer Mitgliederversammlung auf der
Tagesordnung angekündigt war. Für die Auflösung des Vereins ist die 4/5 Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder nötig. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung
(Akklamation), sofern sich nicht mehr als 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dagegen
per offener Abstimmung (Akklamation) aussprechen. Ansonsten erfolgt geheime Abstimmung bei
der die gleichen Regeln als bei offener Abstimmung gelten.

2. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder nötig. Die Zustimmung
der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§15 Vereinsauflösung, Verwendung des Vereinsvermögens

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Präsident, bzw. das
3-köpfige Präsidium die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Moosburg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke, insbesondere wieder zur Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des
Karnevals, der Fastnacht und des Faschings zu verwenden hat.

4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.

Dieser Entwurf wird am 12.06.2026 der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.

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